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Wichtige Gesetzesänderung: Was bedeutet die WBTR für den Kampfsport?

Das neue Gesetz über Vorstand und Aufsicht bei Rechtspersonen (Wet bestuur en toezicht rechtspersonen, WBTR) gilt ab dem 1. Juli 2021. Dies hat Folgen für Vereine und Stiftungen. Auch für Sportverbände und Kampfsportschulen, die diese Rechtsform haben. So wird unter anderem festgelegt, dass bei einer Insolvenz jedes Vorstandsmitglied im Fall unzulänglicher Geschäftsführung vollständig haftbar sein kann. Außerdem ist eine Änderung der Satzung erforderlich.
Was ändert sich?
Das Gesetz betrifft vor allem die Aufgaben des Vorstands und die Haftung der Vorstandsmitglieder. Ziel ist der Schutz vor unzulänglicher Geschäftsführung. Das neue Gesetz verlangt, dass die Satzung angepasst wird. Wenn Sie die nachstehenden Schritte durchlaufen, erfüllt Ihre Organisation die Verpflichtungen.
Schritt 1. Satzungsänderung
Die Gesetzesänderung bedeutet, dass die Satzung angepasst werden muss. Darin muss festgelegt sein, was zu geschehen hat, wenn alle Vorstandsmitglieder ausfallen. Zum Beispiel, weil ein Teil erkrankt ist und ein Teil zurücktritt. Wer darf dann Entscheidungen treffen? Hierfür kann beispielsweise ein „Kontinuitätsausschuss“ eingerichtet werden.
Folgende Bestimmung kann dann in die Satzung aufgenommen werden:
Bei Wegfall oder Verhinderung aller Vorstandsmitglieder liegt die Geschäftsführung vorübergehend beim Kontinuitätsausschuss oder bei den von diesem Ausschuss zu benennenden Personen. Für die in diesem Zeitraum vorgenommenen Geschäftsführungshandlungen werden die benannten Personen einem Vorstandsmitglied gleichgestellt.
Es steht den Verbänden frei, die Kontinuität auf andere Weise zu regeln, solange dies innerhalb des gesetzlichen Rahmens geschieht. Die endgültige Änderung muss nicht vor dem 1. Juli 2021 umgesetzt werden, wohl aber bei der nächsten Satzungsänderung nach diesem Datum. Die Anpassung der Satzung wird allerdings eine Anforderung der VA für die Vereinbarung 2022 (Convenant 2022). Daher ist der 31. Dezember 2021 als spätester Termin für die Satzungsänderung einzuhalten.
Schritt 2. Geschäftsführung nach den (neuen) Anforderungen des Gesetzes
An die folgenden neuen gesetzlichen Bestimmungen muss sich künftig jeder halten. Für Sportverbände gilt, dass die VA in die Vereinbarung 2022 (Convenant 2022) aufnehmen wird, dass sie auch diese Passagen in ihre Satzung aufgenommen haben:
Vorstandsmitglieder müssen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach dem Interesse des Vereins richten. Bei einem Interessenkonflikt darf ein Vorstandsmitglied nicht an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand teilnehmen.
Vorstandsmitglieder haben stets das Recht, die Mitgliederversammlung zu einem zu fassenden Beschluss zu beraten. Auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder anschließend als Mitglied selbst mitstimmen dürfen.
Ein Vorstandsmitglied darf in einer Vorstandssitzung nicht mehr Stimmen abgeben als die übrigen Vorstandsmitglieder zusammen.
Enthält der Vorschlag für ein Vorstandsamt einen Kandidaten für eine zu besetzende Stelle, so hat ein Beschluss über den Vorschlag zur Folge, dass der Kandidat bestellt ist, es sei denn, dem Vorschlag wird der bindende Charakter entzogen.
Schritt 3. Wollen wir die Organisation von Vorstand und Aufsicht ändern?
Für Vereine oder Stiftungen ist ein Aufsichtsrat nicht verpflichtend. Nur für große Organisationen ist dies eine ernsthaft zu erwägende Option. Wird dies beschlossen, so finden sich die entsprechenden Regeln jetzt ebenfalls im neuen Gesetz.
Dasselbe gilt für die Einführung einer Unterscheidung zwischen aufsichtführenden und geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, dem sogenannten One-Tier-Board. Diese Unterscheidung konnte bereits getroffen werden, hat nun aber auch für Vereine und Stiftungen eine gesetzliche Grundlage erhalten. Dies kann für die (Beschränkung der) Haftung von Vorstandsmitgliedern relevant sein, die mit Abstand zur täglichen Praxis leiten. Auch hier gilt, dass dies insbesondere für große Organisationen relevant ist, etwa Verbände, in denen sich ein Vorstand in der Regel nicht mit den täglichen Aufgaben befasst.
Schritt 4. Weitere Maßnahmen zur Begrenzung des Haftungsrisikos von Vorstandsmitgliedern
Bei einer Insolvenz einer Rechtsperson haftet ab dem 1. Juli jedes Vorstandsmitglied gegenüber der Insolvenzmasse gesamtschuldnerisch für den Fehlbetrag, wenn die Insolvenz Folge unzulänglicher Geschäftsführung ist.
Nicht haftbar ist das Vorstandsmitglied, das nachweist, dass die unzulängliche Geschäftsführung ihm nicht zuzurechnen ist und dass es nicht nachlässig war beim Ergreifen von Maßnahmen, um die Folgen abzuwenden.
Auch hierzu muss eine Passage in die Satzung aufgenommen werden, zum Beispiel:
„Bei einer Insolvenz einer Rechtsperson haftet jedes Vorstandsmitglied gegenüber der Insolvenzmasse gesamtschuldnerisch für den Fehlbetrag, wenn die Insolvenz Folge unzulänglicher Geschäftsführung ist. Nicht haftbar ist das Vorstandsmitglied, das nachweist, dass die unzulängliche Geschäftsführung ihm nicht zuzurechnen ist und dass es nicht nachlässig war beim Ergreifen von Maßnahmen, um die Folgen abzuwenden.“
Erläuterung
Im nachstehenden Video werden der Hintergrund der WBTR und die wichtigsten Änderungen erläutert. Außerdem wird erklärt, welche gesetzlichen Verpflichtungen dieses neue Gesetz mit sich bringt. Achtung: Die Anforderungen der VA für die Vereinbarung 2022 (Convenant 2022) für Sportverbände können von den genannten gesetzlichen Verpflichtungen abweichen.